Postulat von KR Thomas Grieder

Die 3. Abstimmung zum selben Grossprojekt in Wollerau (Dorf- und Bildungszentrum DBZW) hat „hohe Wellen“ geworfen.

Die 2. Pluralinitiative hat offensichtliche Mängel an den geltenden Bestimmungen über die Initiative im GOG aufgezeigt.

Eine absehbare Wiederholung gilt es inskünftig zu verhindern - es besteht Handlungsbedarf !

Postulat P 3/23                                                                                     Eingereicht: 20.03.2023

Zwängereien verhindern, Volkswillen stärken - Anpassung der Bestimmungen über die
Initiative im Gemeindeorganisationsgesetz


Anlässlich der Urnenabstimmung vom 27. November 2016 stimmten die Stimmberechtigten
der Gemeinde Wollerau dem Verpflichtungskredit von CHF 30 Mio. für den Neubau des Dorfund
Bildungszentrums Wollerau (DBZW) zu. Am 30. November 2018 wurde dem Gemeinderat
Wollerau die Initiative „Stop beim Neubau Dorf- und Bildungszentrum“ eingereicht mit dem
Begehren, die Beschlussfassung über den Verpflichtungskredit DBZW von CHF 30 Mio.
dahingehend zu ändern, dass der Verpflichtungskredit um CHF 29 Mio. reduziert wird. Die
Initiative wurde für gültig erklärt und den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt. Sie
wurde am 19. Mai 2019 abgelehnt.

Am 29. November 2021 wurde dem Gemeinderat Wollerau eine weitere Pluralinitiative „für
ein ökologisch optimiertes und nachhaltiges Alternativprojekt DBZW mit einem
Verpflichtungskredit von CHF 18 Mio.“ eingereicht mit dem Begehren, die Beschlussfassung
über den Verpflichtungskredit DBZW in der Höhe CHF 30 Mio. um den Betrag von CHF 12 Mio.
zu reduzieren.

Mit Beschluss vom 14. Februar 2022 erklärte der Gemeinderat Wollerau die Pluralinitiative als
ungültig. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz mit Entscheid vom 23. Juni 2022 dahingehend gutgeheissen, dass der Beschluss des
Gemeinderates aufgehoben und die Initiative im Sinne einer allgemeinen Anregung gültig
erklärt wurde. Auch die zweite Initiative wurde am 12. März 2023 abgelehnt. Das Höfner
Volksblatt befürchtet in seiner Berichterstattung vom 13. März 2023 zu Recht, dass in zwei
Jahren eine weitere Initiative lanciert wird und sich somit dieses „Spiel“, ein vom Souverän
mehrmals gutgeheissenes Projekt zu verhindern, „beliebig lang weitertreiben“ liesse.

Der Kanton Schwyz kennt für Initiativen auf Gemeindeebene mit § 10 Abs. 2 des Gesetzes
über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG,
SRSZ 152.100) eine Sperrfrist von zwei Jahren für Wiederholungsinitiativen. Es ist unbestritten,
dass der Gemeinderat eine innert der Sperrfrist eingereichte Wiederholungsinitiative für
unzulässig erklären kann. In Kantonen, welche keine Sperrfrist kennen, gilt gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass eine Initiative, welche die Wiedererwägung von
bereits gefassten Beschlüssen bezweckt, im Allgemeinen dann als rechtsmissbräuchlich
angesehen werden muss, wenn sie trotz vorheriger klarer Ablehnung durch die Stimmbürger
innerhalb kurzer Zeit zum zweiten (oder weiteren) Male eingereicht wird, ohne dass
inzwischen neue relevante Tatsachen eingetreten oder bekanntgeworden sind (BGE 100 Ia
378 Erw. 2).

Soweit eine Sperrfrist - wie mit § 10 Abs. 2 GOG - vorliegt, stellt sich die Frage der Zulässigkeit
der Initiative während der Sperrfrist nicht. Nach Ablauf der Sperrfrist besteht die Möglichkeit,
eine Initiative wegen Rechtsmissbrauch für ungültig zu erklären. Obwohl selbst auch für das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit erwähntem Entscheid die Initiative wörtlich als
„Zwängerei“ beurteilt werden kann (Erw. 3.2.3.), wurde sie vom Gericht nicht als
rechtsmissbräuchlich qualifiziert.

Offensichtlich besteht bezüglich der heutigen Rechtslage im GOG durch den Gesetzgeber
dringender Handlungsbedarf, um nicht das erwähnte „Spiel“ weiterhin zu ermöglichen. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat aufgrund des geltenden Rechts keine
genügende Handhabe, der der selbst vom Gericht bezeichneten „Zwängerei“ einen Riegel
zu schieben.

Hinzu kommt Folgendes: Stimmen nach § 11 Abs. 3 GOG die Stimmberechtigten einer
Initiative in der Form der allgemeinen Anregung zu, hat der Gemeinderat innert Jahresfrist
eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten und den Stimmberechtigten zu unterbreiten.
Hätte die Wollerauer Bevölkerung die zweite Pluralinitiative angenommen, hätte der
Gemeinderat binnen eines Jahres ein Projekt im Sinn der Initiative erarbeiten und dieses der
Bevölkerung in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs erneut zur Beschlussfassung vorlegen
müssen. Für Grossprojekte, wie das Dorf- und Bildungszentrum eines ist, wäre jedoch der
gemäss geltendem Recht vorgegebene Zeitraum von einem Jahr erfahrungsgemäss völlig
unrealistisch, ein Projekt auszuarbeiten. Mit anderen Worten besteht auch diesbezüglich
gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

Vor diesem Hintergrund gelange ich deshalb an den Regierungsrat mit folgenden Anträgen:

1. Es soll geprüft werden, ob eine Teilrevision von § 10 Abs. 2 GOG vonnöten ist, mit
welcher „zwängerische“ Initiativen, welche den Volkswillen missachten, verhindert
werden können.

2. Es soll geprüft werden, ob eine Teilrevision von § 11 Abs. 3 GOG vonnöten ist, bei der
die Frist zur Ausarbeitung einer entsprechenden Vorlage länger als ein Jahr ist, oder –
je nach Inhalt der Initiative – differenziert ausgestaltet wird.


Dr. Thomas Grieder
Kantonsrat FDP.Die Liberalen, Wollerau